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   BFH, 11.08.1987 - VII B 30/87   

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https://dejure.org/1987,15340
BFH, 11.08.1987 - VII B 30/87 (https://dejure.org/1987,15340)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1987 - VII B 30/87 (https://dejure.org/1987,15340)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1987 - VII B 30/87 (https://dejure.org/1987,15340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 11.08.1987 - VII B 30/87
    Die Frage, ob sich der Haftungsschuldner darauf berufen kann, daß die Säumniszuschläge gegenüber dem Hauptschuldner (hier: GmbH) hätten erlassen werden müssen, weil dieser im Zeitpunkt ihrer Entstehung zahlungsunfähig und überschuldet war (vgl. Urteil des Senats vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727) ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil FA und FG, wie sich aus dem in Bezug genommenen Schreiben vom 13. April 1981 und aus S. 14 der Urteilsgründe ergibt, den Kläger nur für die Säumniszuschläge als Haftungsschuldner in Anspruch genommen haben, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH (22. September 1980) entstanden sind.
  • BFH, 27.06.1990 - V B 55/90

    Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ergibt sich nicht, welche entscheidungserheblichen Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite in dem erstrebten Revisionsverfahren beantwortet werden könnten, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürften (zu den Anforderungen an die Darlegung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO für diesen Zulassungsgrund vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. August 1987 VII B 30/87, BFH/NV 1988, 243; vom 5. Februar 1987 V B 65/85, BFH/NV 1987, 384; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
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